Honorare & Gebühren
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Individualrecht
Wir rechnen grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des geltend gemachten Anspruchs und der Art der Tätigkeit. Über die Höhe der zu erwartenden Kosten geben wir gerne Auskunft.
Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch beträgt nach dem RVG höchstens 190,- Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist eine weitergehende Beratung erforderlich, werden wir mit Ihnen gerne eine Honorarvereinbarung treffen.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko „Arbeitsrecht“ einschließt, übernimmt diese in der Regel in allen Versicherungs-Fällen die Kosten für eine Beratung und Vertretung.
Besteht keine Rechtsschutzversicherung, müssen Sie die Kosten für eine außergerichtliche Vertretung und auch die Kosten einer Klage in erster Instanz in jedem Fall selbst tragen, unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren. Allerdings brauchen Sie auch nicht die Kosten für den Anwalt der Gegenseite zu übernehmen. Dies ist eine Besonderheit im Arbeitsrecht.
Erst in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht gilt, dass derjenige, der den Prozess verliert, die gesamten Kosten des Verfahrens (eigene und die gegnerischer Anwälte sowie die Gerichtskosten) der zweiten Instanz trägt.
Sind Sie nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, können Sie Anspruch auf Beratungshilfe (im außergerichtlichen Bereich) und auf Prozesskostenhilfe (im Gerichtsverfahren) haben.
- Beratungshilfe wird Ihnen bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts bewilligt. Bitte bringen Sie den vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein für Beratungshilfe zum ersten Beratungsgespräch mit.
- Prozesskostenhilfe bewilligt das Arbeitsgericht nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Wir stellen Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung.
Für Betriebsräte / Personalräte / Mitarbeitervertretungen im Kollektiven Arbeitsrecht
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber/Dienstherr die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung zu tragen, soweit diese erforderlich erscheint.
Voraussetzung der Kostenübernahme ist stets, dass der Betriebsrat/Personalrat/die MAV einen ordnungsgemäßen Beschluss fasst, unsere Kanzlei mit der Beratung und/oder der Vertretung in der betreffenden Angelegenheit zu beauftragen. Wir sind gerne bei der Formulierung des Beschlusses behilflich.
Wir rechnen entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab oder werden als Einigungsstellen-Beisitzer nach § 76a BetrVG oder als Sachverständige gemäß § 80 III BetrVG aufgrund einer mit dem Arbeitgeber zu treffenden Honorarvereinbarung tätig.